„Voll ausnageln” (Teil 1)
März 25, 2007 in: Sonntags-Kolumne Autor: J. Lorch
Wir wollen uns heute mit dem Standardsatz „voll ausnageln" beschäftigen.
Non omnia possumus omnes (wir können nicht alle alles)
Im Holzbau kommen häufig Blechformteile als Verbindungsmittel zum Einsatz. Balkenschuhe, Lochbleche, Sparrenpfettenanker, Windrispenbänder, Balkenträger und Winkelverbinder sind die typischen Vertreter der Blechformteile. Balkenschuhe, Winkelverbinder und Balkenträger haben eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung. In diesen Zulassungen werden als Verbindungsmittel nur Sondernägel der Tragfähigkeitsklasse III, die ihre Eignung für Nagelverbindungen mit Stahlblechen nachgewiesen haben, zugelassen. Die Lochabstände werden ebenfalls in den Zulassungen geregelt und weichen von den Vorgaben der DIN 1052:1988 ab.
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Bei Blechformteilen ohne Zulassung müssen die Nagelabstände gemäß DIN 1052:1988 eingehalten werden; d.h. der Tragwerksplaner ist gehalten in den Plänen die Löcher zu kennzeichnen, die ausgenagelt werden sollen. Dies ist aufwändig und deshalb werden, wenn überhaupt, nur die Anzahl der Nägel pro Blechformteil vorgegeben. Dem Zimmermann bleibt es vorbehalten, die richtigen Nagelabstände einzuhalten. Die erforderlichen Randabstände parallel zur Faser werden in den seltensten Fällen beachtet. Es wird nach dem Motto „viel hilft viel" gearbeitet; d.h. es wird voll ausgenagelt.
Der Begriff „Vollausnagelung" wurde in der Zulassung für Balkenschuhe geprägt, um eine Unterscheidung zur „Teilausnagelung" zu haben. In dieser Zulassung sind jedem der beiden Begriffe eindeutig die Anzahl der Nägel und ihre Lage zugeordnet. Die Übertragung auf andere Blechformteile ist an sich nicht schlüssig und auch nicht zulässig.
Es wird empfohlen in den Plänen die Zulassungsnummer des Balkenschuhs und der Sondernägel, die Anzahl der Nägel für nH und nN, die Balkenschuhgröße und die Nagelgröße dN x lN anzugeben. Folgendes Beispiel zeigt die Unwägbarkeiten, denen der Tragwerksplaner ausgesetzt ist.
In einem gerichtlichen Verfahren war die Aussage des Statikers „ Nebenträger mit Balkenschuhen an die Hauptträger, voll ausnageln" zu bewerten.
Die Bauherrschaft (Antragsteller) bemängelte die mangelhafte Ausführung. Die Antragsgegner waren der Tragwerksplaner, der Zimmereibetrieb und der Objektplaner.
Es wurden tatsächlich Balkenschuhe eingesetzt, aber weil die Nebenträger verschiedene Querschnittsbreiten aufwiesen und nur der gleiche Typ für alle Nebenträger eingesetzt wurde, hat der Zimmermann im wahrsten Sinn des Wortes die Balkenschuhe voll zusammen gehämmert. Der Nebenträger darf gemäß Zulassung nicht schmaler als B - 3 mm sein, mit B = Balkenschuhmaß. Die Forderung, dass zwischen dem Stirnende des Nebenträgers und dem Hauptträger nur ein Zwischenraum von 3 mm vorhanden sein darf, wurde in vielen Fällen auch nicht eingehalten. Hier wird eindeutig bei Verwendung von Balkenschuhen die übliche Maßbautoleranz für Zimmerarbeiten eingeschränkt.
Die Nagelanzahl für alle Balkenschuhe war nicht ausreichend. Es wurde eine Mixtur zwischen Vollausnagelung und Teilausnagelung gewählt.
Bei den Anschlüssen an die Randbalken handelt es sich um einen einseitigen Anschluss. Das entstehende Torsionsmoment konnte nicht aufgenommen werden.
Der Begriff „voll ausnageln" ist, wie die Juristen moniert haben, nicht ausreichend substantiiert und deshalb mangelhaft. (Nagelart und Nagellänge) Der Zimmermann hat nicht Bedenken nach §4 der VOB angemeldet und eine eigene Planung (Mixtur und Nichtbeachtung der Forderung B-3 mm) in diesem Punkt erstellt.
In einem Bereich der Decke war ein Oberzug aus Brettschichtholz vorhanden. Die Balkenschuhe wurde deshalb mit der Unterkante des Oberzuges bündig angeordnet. Der Nachweis des Querzuges im Hauptträgers wurde nicht erbracht. Diese Forderung der Zulassung fristet in der Praxis ein kümmerliches Dasein.
Der Objektplaner hat die Blechformteile im Leistungsverzeichnis nicht ausgeschrieben und der Tragwerksplaner hat dem Objektplaner trotz HOAI Vertrag die geschuldete Leistungsbeschreibung nicht geliefert. Somit wurden alle Antragsgegner mit einer bestimmten Quote zur Behebung des Schadens beteiligt.
Fortsetzung folgt
Miscellanea
Es werden immer wieder Fragen gestellt, die sich auf eine Sonntagskolumne beziehen oder die in den Kommentaren angesprochen werden. Ich werde deshalb in zwangloser Folge am Ende einer Kolumne, wenn Bedarf vorliegt, zu diesen Fragen Stellung beziehen, obwohl sie mit dem abgehandelten Hauptthema nicht unbedingt in Beziehung stehen.
In der ersten Sonntagskolumne wurde die Bemessung von Nagelverbindungen auf der Grundlage der DIN 1052:2004 besprochen. In einem Kommentar zu dieser Kolumne wurde ein Dachlattenproblem thematisiert.
In der Regel sind Dachlatten nicht Gegenstand einer statischen Berechnung und das sollte auch so bleiben. Eine über Jahrhunderte bewährte Ausführungsart sollte ohne Not nicht auf dem Altar einer neuen Norm geopfert werden. Ausnahmefälle wie z.B. bei den Nagelplatten- bindern, die fast ausnahmslos auf die Mitwirkung der Dachlatten angewiesen sind, müssen selbstverständlich vom Tragwerksplaner einschließlich der Nagelverbindung nachgewiesen werden, weil der Zimmereibetrieb die angreifenden Aussteifungskräfte nicht kennt und so die Gefahr besteht, dass eine fehlerhafte Konstruktion zu Ausführung kommt.
Zwischen dem Verband Deutscher Säge -und Holzindustrie und den Verbänden des Handwerks wurde eine Empfehlung für den Einsatz von Dachlatten erarbeitet. In dieser Empfehlung werden vier Querschnitte festgelegt: 24x48 mm (S13) bis zur einer Spannweite von 0,70 m, 24x60 mm (S13) bis zu 0,80 m, 30x50 mm (S10) bis zu 0,80 m und 40x60 mm bis zu 1,0 m. Die Sortierklasse S13 wird durch einen blaue Markierung an der Stirnseite der Dachlatte gekennzeichnet, die Sortierklasse S10 erhält eine rote Markierung.
Durch diese Empfehlung muss sich der Tragwerksplaner und der Zimmermann im Normalfall nicht mehr mit den Normen DIN 1055, DIN 1052, DIN 4074, DIN 18334 und DIN 68365 hinsichtlich der Dachlattendimensionierung beschäftigen. Die höheren Anforderungen an die Sortierung und Holzfeuchte auf der Grundlage der DIN 4074 und die Kennzeichnungspflicht (Ü-Zeichen) haben sich jetzt schon im Preis niedergeschlagen.
Ein Nachweis der Befestigung der Dachlatten auf der Unterkonstruktion bei Beachtung der DIN 1052:2004 führt zu praxisfremde Konstruktionen. Der Tragwerksplaner hat nun vier Möglichkeiten:
- von den Standardquerschnitten abzuweichen
- eine Vorbohrung vorschrieben
- Kiefernholz anwenden
- Anwendung der Erläuterungen
Die ersten drei Möglichkeiten sind mit einer Erhöhung der Herstell- bzw. Einbaukosten verbunden. Eine Vorbohrung der Nagelverbindungen ist sehr arbeitsintensiv und kann in gewissen Fällen bei leichten Dächern zu Problemen im Fall abhebender Kräfte führen. Die oben angeführten Standardquerschnitte sind in der Regel nur in der Holzart Fi/Ta vorrätig. Die Kiefernholzausführung ist zudem teurer.
Die vierte Möglichkeit ist aus meiner Sicht noch keine anerkannte Regel der Technik und somit mit einem Restrisko für den Tragwerksplaner verbunden.
Es wird empfohlen, wenn Angaben zu den Dachlatten auf den Ausführungsplänen aufgrund der statischen Randbedingungen erforderlich sind, diese Angaben konsequent darzustellen einschließlich der Dachlattenstöße. Die Gefahr, dass hier eingefahrene Pfade vom Zimmereibetrieb oder vom Objektplaner im Rahmen der Ausschreibung begangen werden, ist groß und führt für den Tragwerksplaner zur Mithaftung.
